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Artikel der Ausgabe November 2020

Coronavirus: Was bringt der neue „Fixkostenzuschuss 800.000“?

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Die wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen ...

Wie ist der erweiterte Umsatzersatz geregelt?

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In einer neuen Verordnung wurde nun die Richtlinie des, auf Grund des „harten“ Lockdown ...

Welche gesetzlichen Kündigungsfristen gelten ab 1.7.2021 für Arbeiter?

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Die derzeit für die Kündigung von Arbeiterdienstverhältnissen geltenden Regelungen sind ...

Coronavirus: Was bringt der neue Fixkostenzuschuss II. für Unternehmen?

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Anlässlich neuerlicher Betriebsschließungen bis voraussichtlich 6.12.2020 wurde neben dem ...

Coronavirus: Welche Neuerungen gelten für die dritte Phase der Kurzarbeit?

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Wir haben die wesentlichen Neuerungen nachstehend für Sie zusammengefasst.

Wie soll den betroffenen Unternehmen der durch den neuen Lockdown entgangene Umsatz ersetzt werden?

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Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat auf seiner Website erste Informationen ...

Steuertipps zum Jahresende

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Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß.

Wie können Verluste aus 2020 steuerlich in Vorjahren verwertet werden?

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Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und die ...

Familienbeihilfe: Wie wurde die Zuverdienstgrenze für Studierende erhöht?

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Der Gesetzgeber hat eine Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes beschlossen, ...

ASVG-Sozialversicherungswerte für 2021 (voraussichtlich)

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Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und ...

Wird dieser Bewerber in unser Team passen?

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Tipps für das Gespräch mit Bewerbern, damit Sie frühzeitig erkennen können, ob die ...

Familienbeihilfe: Wie wurde die Zuverdienstgrenze für Studierende erhöht?

Illustration

Der Gesetzgeber hat eine Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes beschlossen, welche rückwirkend in Kraft tritt und die Zuverdienstgrenze für Studierende von € 10.000,00 auf € 15.000,00 anhebt.

Studierende dürfen also nun ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, ab dem 1. Jänner 2020 pro Jahr € 15.000,00 verdienen, ohne eine etwaig zustehende Familienbeihilfe zu verlieren.

Für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen relevant:
Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge.

Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und jenes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bleiben außer Betracht.

Für die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe ist eine „Jahresdurchrechnung“ relevant. Das heißt, es gibt keine monatliche Betrachtungsweise.

Übersteigt das Einkommen im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist jener Teil der Familienbeihilfe, der den Grenzbetrag von € 15.000,00 überschritten hat, zurückzuzahlen.

Stand: 27. Oktober 2020

Bild: JenkoAtaman - stock.adobe.com

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