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Artikel der Ausgabe Oktober 2023

Energiekostenzuschuss II (2023): Voranmeldung von 16.10. bis 2.11.2023

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Der Energiekostenzuschuss II für Unternehmen umfasst Mehraufwendungen für Energie im ...

Ab 5.12.2023 ersetzt die ID Austria die Handy-Signatur!

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Die ID Austria stellt eine Weiterentwicklung der Handysignatur bzw. der Bürgerkarte dar ...

Muss ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer auf die Verjährung des Urlaubsanspruches hinweisen

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Urteil des Obersten Gerichtshofes verweist auf Aufforderungs- und Hinweispflicht des ...

Welche steuerlichen Maßnahmen gibt es für Betroffene von Katastrophenschäden?

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Umfangreiche Info des Finanzministeriums gibt eine Übersicht.

Voraussichtliche ASVG-Werte für 2024

Voraussichtliche ASVG-Werte für 2024

Jährliches Update von wichtigen Werten im ASVG.

Sind Vorgründungsaufwendungen steuerlich abzugsfähig?

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Steht der Betriebsausgaben- sowie Vorsteuerabzug auch für Ausgaben zu, die vor der ...

Wen trifft die globale Mindestbesteuerung?

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Welchen Unternehmungen droht eine zusätzliche Steuerlast im Rahmen der globalen ...

Photovoltaikanlagen: Wie wurde die Einkommensteuerbefreiung geändert?

Photovoltaikanlagen: Wie wurde die Einkommensteuerbefreiung geändert?

Maximal Engpassleistung wurde erhöht – Neue maximale Anschlussleistung.

Erstellen Sie jetzt das Budget 2024 für Ihr Unternehmen!

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Fehlentwicklungen erkennen – rechtzeitig Maßnahmen ergreifen.

Photovoltaikanlagen: Wie wurde die Einkommensteuerbefreiung geändert?

Illustration

Wie berichtet, stellen Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das Netz grundsätzlich – abgesehen insbesondere von Liebhaberei – Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. In einer eigenen gesetzlichen Regelung im Einkommensteuergesetz wurden aber ab der Veranlagung 2022 Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen steuerfrei gestellt, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 wurde diese Bestimmung geändert. Bei der Anlage ist ab der Veranlagung 2023 zu beachten, dass die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp nicht überschritten wird.

Damit greift die Steuerbefreiung in Zukunft auch, wenn die Engpassleistung bis zu 35 kWp beträgt, wenn gleichzeitig die für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung (die Anschlussleistung) den Wert von 25 kWp nicht übersteigt.

Zur Definition der Engpassleistung soll laut Erläuterungen zur Gesetzesänderung § 5 Abs. 1 Z 14 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) und zur Definition der Anschlussleistung § 7 Abs. 1 Z 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) herangezogen werden.

Stand: 27. September 2023

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