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Artikel der Ausgabe Oktober 2024

Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe

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Das BMF hat einen steuerlichen Maßnahmenkatalog im Zusammenhang mit der aktuellen ...

ePrämie für eingespartes CO2 nutzen

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Wie funktioniert die ePrämie?

Können virtuelle Geschäftsanteile in steuerbegünstigte Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen übergeführt werden?
Sachbezug auch bei Mehrfachnutzung eines Parkplatzes?

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Achtung: Auch die Mehrfachnutzung eines Parkplatzes führt zur Begründung eines ...

VwGH bestätigt flächenmäßige Begrenzung der Hauptwohnsitzbefreiung

VwGH bestätigt flächenmäßige Begrenzung der Hauptwohnsitzbefreiung

Keine Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung auf Bauplätze über 1.000 m².

Was ändert sich bei Freibetragsbescheiden?

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Antrag für Freibetragsbescheide erforderlich.

Was ist eine EORI-Nummer und wer benötigt diese?

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Neuer Registrierungsprozess für EORI-Nummern ab 6. Juni 2024.

Effizientere Meetings durch weniger Teilnehmer?

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Ineffiziente Besprechungen und Meetings kosten dem Unternehmen Zeit und Geld.

Was ändert sich bei Freibetragsbescheiden?

Person bei Laptop

Im Zuge der steuerlichen Arbeitnehmerveranlagung kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer unter anderem Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und bestimmte pauschalierte Freibeträge geltend machen und somit Steuern vom Finanzamt im Nachhinein zurückfordern.

Mit dem Veranlagungsbescheid ergeht auch ein sogenannter Freibetragsbescheid für das dem Veranlagungsjahr zweitfolgende Jahr. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann den ausgewiesenen Freibetrag in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen und es kommt somit für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer zu einer früheren Steuerersparnis.

Der Freibetragsbescheid ist allerdings nur eine vorläufige Maßnahme. Der Arbeitnehmer muss dann in der Veranlagung des betreffenden Jahres die tatsächlichen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen geltend machen.

Freibetragsbescheid künftig nur mehr auf Antrag

Von den rund 480.000 jährlich erstellten Freibetragsbescheiden werden durchschnittlich bloß rund 4 % dem Arbeitgeber zur Berücksichtigung am Lohnzettel vorgelegt. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wurde nun normiert, dass Freibetragsbescheide nur mehr auf Antrag erlassen werden. Dies gilt erstmals für Freibetragsbescheide, die mit einem Veranlagungsbescheid für das Kalenderjahr 2024 erstellt werden.

Stand: 25. September 2024

Bild: studio v-zwoelf - Adobe Stock.com

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