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Artikel der Ausgabe September 2017

Wie können Sie von der erhöhten Forschungsprämie profitieren?

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Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder in einer inländischen ...

Wann liegt ein „kleines Vereinsfest“ vor?

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Veranstaltet ein gemeinnütziger Verein eine gesellige Veranstaltung in Form eines ...

Haben Sie Kryptowährungen im Betriebsvermögen?

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Das BMF hat eine aktuelle Information zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen (z. ...

Welche Erleichterungen kommen für die Privatinsolvenz?

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Die Novellierung des Schuldenregulierungsverfahrens („Privatkonkurs“) durch das ...

Was ist die Einfuhrumsatzsteuer?

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Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist zu entrichten, wenn ein Gegenstand aus einem Drittland ...

Was bedeutet „Handelsübliche Bezeichnung“ für den Registrierkassenbeleg?

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Ein Beleg einer Registrierkasse hat laut Bundesabgabenordnung bestimmte Mindestangaben zu ...

Was ist eine Balanced Scorecard?

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Die Balanced Scorecard ist eine Controlling-Methode zur Messung der Zielerreichung in ...

Welche Erleichterungen kommen für die Privatinsolvenz?

Illustration

Die Novellierung des Schuldenregulierungsverfahrens („Privatkonkurs“) durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) 2017, das vollständig mit 1.11.2017 in Kraft tritt, bringt wichtige Neuerungen. Hier die wichtigsten Eckpunkte der Gesetzesnovelle dazu:

  • Der bisher vorgeschriebene Versuch einer vorherigen außergerichtlichen Lösung mit den Gläubigern entfällt.
  • Es bleibt beim Zahlungsplan für mindestens fünf Jahre: Rückzahlungsanbot an die Gläubiger, was in den nächsten fünf Jahren vom Einkommen pfändbar sein wird (auf max. Dauer von sieben Jahren zahlbar). Schuldner ohne pfändbares Einkommen können ohne Zahlungsplanvorschlag direkt das Abschöpfungsverfahren beantragen.
  • Mangels angenommenen Zahlungsplans durch die Gläubiger kommt es zum Abschöpfungsverfahren (Pfändung auf das Existenzminimum): Hier entfällt die Mindestquote von bisher 10 % der Schulden und die Entschuldungsdauer wird von sieben auf fünf Jahre verkürzt.
  • Die grundsätzlich gültige „Sperrfrist“ von 20 Jahren wird für alle, deren Abschöpfung aufgrund der Mindestquote gescheitert ist, ausgesetzt. Sie dürfen sofort wieder Insolvenz beantragen.
  • Übergangsregelung auch bei laufenden Privatkonkursen: Bestehende Verfahren laufen ab 1.11.2017 noch maximal weitere fünf Jahre (außer sie enden regulär schon vorher). Auch für sie ist dann Restschuldbefreiung ohne Mindestquote möglich. Bestehende Zahlungspläne können auf Antrag abgeändert werden, um auf die neuen Regelungen umsteigen zu können.

Stand: 30. August 2017

Bild: stadtratte - Fotolia.com

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