Registrierkassenpflicht gilt frühestens ab 1.5.2016!
Mitte März ist der VfGH zu einer Entscheidung gekommen.
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Sponsorverträge sind an keine bestimmte Form gebunden – sie können auch mündlich ...
Häufig sind voreilige Entscheidungen bzw. fehlende Entscheidungsgrundlagen die Ursache ...
Sponsorverträge sind an keine bestimmte Form gebunden – sie können auch mündlich geschlossen werden. Das bestätigte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer aktuellen Entscheidung.
Eine GmbH, die im Wärme- und Fassadenbau tätig ist, trat als Sponsor eines Fußballvereins auf. Bei einer abgabenbehördlichen Prüfung stellte die Behörde fest, dass eine öffentliche Werbewirkung gegeben ist. Da jedoch ein schriftlicher Vertrag fehlte, ist die geforderte, rechtliche Durchsetzung seitens des Sponsors in Zweifel zu ziehen.
Die mündliche Vereinbarung sprach für die Behörde dafür, dass die Zahlung durch den Sponsor und die Werbeleistung vonseiten des Vereins freiwillig erbracht wurden und keine beidseitigen Verpflichtungen bestanden haben. Daher stellten die Zahlungen keinen abziehbaren Aufwand dar.
Eine Sponsorzahlung wird als Betriebsausgabe anerkannt, wenn die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen dem Sponsor und dem Sportler/Sportverein von vornherein eindeutig fixiert werden. Die Leistungen des Sportlers bzw. Vereins müssen auch eine Werbewirkung entfalten. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen ist ein Leistungsaustausch gegeben.
Im österreichischen Recht gilt eine Formfreiheit für Verträge. Dass kein schriftlicher Sponsorvertrag abgeschlossen wurde, hat laut dem Verwaltungsgerichtshof für diesen Fall daher keine Bedeutung. Die mündlich getroffenen Vereinbarungen wurden in den Sitzungsprotokollen der Vereinsleitung konkret angesprochen. Alle Werbeleistungen, die zu erbringen waren, wurden deshalb in den Protokollen erfasst. Die Sponsorzahlung ist jährlich gestiegen, genauso wurde auch der Umfang der Werbeleistung von Jahr zu Jahr mehr. Die gegenseitigen Verpflichtungen wurden daher eindeutig im Vorhinein fixiert.
Gegen den Betriebsausgabenabzug spricht für den VwGH auch nicht, dass die Vereinbarung durch die Initiative eines Vereinsmitglieds entstanden ist.
Der angefochtene Bescheid wurde daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Stand: 29. März 2016
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