HOCHWEIS Steuerberatungs GmbH

Ihr Payroll Partner …
Personalverrechnungs-Support

News für Klienten

Ausgaben

Artikel der Ausgabe August 2011

Auftraggeberhaftung

Auftraggeberhaftung

Seit 1.7.2011 müssen in Summe 25 % des Werklohnes abgeführt werden, um einer Haftung der ...

Änderung des Künstler-Sportler-Erlasses

Änderung des Künstler-Sportler-Erlasses

Neu: Die Abzugsteuer wird erst ab dem Betrag von € 1.000,00 fällig. Die Vereinfachung ...

Neue Prüfungsschwerpunkte

Neue Prüfungsschwerpunkte

Unter dem Slogan „Fair Play“ führt die Finanzverwaltung standardisierte Kurzprüfungen und ...

Reihengeschäft

Reihengeschäft

Einem Reihengeschäft werden mehrere Lieferungen unterstellt. Diese Lieferungen werden ...

Änderung des Künstler-Sportler-Erlasses

Illustration

Werden im Ausland ansässige Personen (beschränkt Steuerpflichtige) für bestimmte Leistungen im Inland engagiert, dann unterliegen ihre inländischen Einkünfte der Abzugsteuer. Sie ist eine Sonderform der Einkommensteuer. Für Mitwirkende bei sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen gibt es diesbezüglich Sonderbestimmungen. Diese sind im Künstler-Sportler-Erlass geregelt. Der Bestimmung unterliegen nicht nur die Künstler oder Sportler selbst, sondern z.B. auch Beleuchtungstechniker, Regisseure und Kostümbildner.

Abzugsteuer

Der Veranstalter, der die beschränkt steuerpflichtigen Personen engagiert, ist verpflichtet, eine Abzugsteuer an das Finanzamt abzuführen. Grundsätzlich wird die Abzugsteuer nach der Bruttomethode berechnet. In manchen Fällen kann auch eine Nettobesteuerung angewendet werden.

Bruttobesteuerung:

Die Abzugsteuer beträgt 20 % des Bruttobetrags der Einkünfte einschließlich aller Kostenersätze und Sachbezüge, abzüglich der Umsatzsteuer. Getätigte Ausgaben werden dabei nicht berücksichtigt.

Anhebung der Bagatellgrenze:

Diese Abzugsteuer kann seit März 2011 unterbleiben, wenn der Künstler/Sportler vom inländischen Veranstalter ein Honorar von maximal € 1.000,00 erhält (früher: maximal € 440,00 pro Veranstaltung bzw. maximal € 900,00 vom selben Veranstalter). Neben dieser Grenze dürfen auch wie bisher noch Kostenersätze (Flug- oder Fahrtkosten, Nächtigungskosten) gewährt werden, die als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Neu: Gilt auch für Musiker bei Tanzveranstaltungen

Von dieser Vereinfachungsregelung dürfen auch Musiker und Musikgruppen, die bei Tanzveranstaltungen (wie einem Zeltfest oder Ball) auftreten, Gebrauch machen. Bisher waren sie ausdrücklich von dieser Sonderbestimmung ausgenommen.

Schriftliche Bestätigung

Die Künstler/Sportler müssen dem Veranstalter eine schriftliche Erklärung abgeben, mit der sie bestätigen, dass ihre inländischen Einkünfte den Gesamtbetrag von € 2.000,00 nicht übersteigen. Die Vereinfachungsmaßnahme darf nicht angewendet werden, wenn der Künstler eine für den Veranstalter erkennbar unrichtige Erklärung abgegeben hat.

Der Veranstalter hat diese Erklärung sowie einen Nachweis über die Identität des Künstlers/des Sportlers (z.B. eine Kopie des Reisepasses) sowie die Angaben über den Wohnort und die Adresse aufzubewahren.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Damit doppelte Besteuerungen vermieden werden, hat Österreich mit einigen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Der Veranstalter kann Steuerentlastungen berücksichtigen, die in dem jeweilig anzuwendenden DBA vorgesehen sind. Er muss die Richtigkeit der Einschränkung (Unterlassung) des Steuerabzugs beweisen oder zumindest glaubhaft machen können.

Stand: 07. Juli 2011

Bild: Dmitri MIkitenko - Fotolia.com

Unsere Kanzlei betreut von Wiener Neudorf aus zahlreiche Kunden im Einzugsgebiet des Bezirks Mödling, Wien und Umgebung, u.a. folgender Regionen/Orte: Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Maria Enzersdorf, Vösendorf. Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung!

Kanzleimarketing
HOCHWEIS Steuerberatungs GmbH work Am Belvedere 8 1100 Wien Österreich work (01) 39200 92 fax (01) 39200 92-500 www.hochweis.at 48.18621104 16.37846500
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43 732 611266 0 fax +43 732 611266 20 www.atikon.com 48.260229 14.257369