Auftraggeberhaftung
Seit 1.7.2011 müssen in Summe 25 % des Werklohnes abgeführt werden, um einer Haftung der ...
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Werden im Ausland ansässige Personen (beschränkt Steuerpflichtige) für bestimmte Leistungen im Inland engagiert, dann unterliegen ihre inländischen Einkünfte der Abzugsteuer. Sie ist eine Sonderform der Einkommensteuer. Für Mitwirkende bei sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen gibt es diesbezüglich Sonderbestimmungen. Diese sind im Künstler-Sportler-Erlass geregelt. Der Bestimmung unterliegen nicht nur die Künstler oder Sportler selbst, sondern z.B. auch Beleuchtungstechniker, Regisseure und Kostümbildner.
Der Veranstalter, der die beschränkt steuerpflichtigen Personen engagiert, ist verpflichtet, eine Abzugsteuer an das Finanzamt abzuführen. Grundsätzlich wird die Abzugsteuer nach der Bruttomethode berechnet. In manchen Fällen kann auch eine Nettobesteuerung angewendet werden.
Die Abzugsteuer beträgt 20 % des Bruttobetrags der Einkünfte einschließlich aller Kostenersätze und Sachbezüge, abzüglich der Umsatzsteuer. Getätigte Ausgaben werden dabei nicht berücksichtigt.
Diese Abzugsteuer kann seit März 2011 unterbleiben, wenn der Künstler/Sportler vom inländischen Veranstalter ein Honorar von maximal € 1.000,00 erhält (früher: maximal € 440,00 pro Veranstaltung bzw. maximal € 900,00 vom selben Veranstalter). Neben dieser Grenze dürfen auch wie bisher noch Kostenersätze (Flug- oder Fahrtkosten, Nächtigungskosten) gewährt werden, die als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Von dieser Vereinfachungsregelung dürfen auch Musiker und Musikgruppen, die bei Tanzveranstaltungen (wie einem Zeltfest oder Ball) auftreten, Gebrauch machen. Bisher waren sie ausdrücklich von dieser Sonderbestimmung ausgenommen.
Die Künstler/Sportler müssen dem Veranstalter eine schriftliche Erklärung abgeben, mit der sie bestätigen, dass ihre inländischen Einkünfte den Gesamtbetrag von € 2.000,00 nicht übersteigen. Die Vereinfachungsmaßnahme darf nicht angewendet werden, wenn der Künstler eine für den Veranstalter erkennbar unrichtige Erklärung abgegeben hat.
Der Veranstalter hat diese Erklärung sowie einen Nachweis über die Identität des Künstlers/des Sportlers (z.B. eine Kopie des Reisepasses) sowie die Angaben über den Wohnort und die Adresse aufzubewahren.
Damit doppelte Besteuerungen vermieden werden, hat Österreich mit einigen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Der Veranstalter kann Steuerentlastungen berücksichtigen, die in dem jeweilig anzuwendenden DBA vorgesehen sind. Er muss die Richtigkeit der Einschränkung (Unterlassung) des Steuerabzugs beweisen oder zumindest glaubhaft machen können.
Stand: 07. Juli 2011
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