Der 30.9.2015 rückt näher: Was ist bis dahin noch zu erledigen?
Der 30.9. ist aus steuerlicher Sicht ein wichtiges Datum, da wichtige Fristen an diesem ...
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Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen zu den sonstigen Bezügen. Sie werden bis zu einer gewissen Grenze begünstigt besteuert.
Bis zu einem Jahressechstel von € 2.100,00 sind die innerhalb des Jahressechstels liegenden sonstigen Bezüge steuerfrei.
Das Jahressechstel ermittelt sich wie folgt:
im Kalenderjahr zugeflossene laufende Bruttobezüge x 2 : Anzahl der abgelaufenen Kalendermonate (seit Jahresbeginn)
Übersteigt das Jahressechstel die Freigrenze von € 2.100,00, beträgt die Lohnsteuer nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers und des Freibetrages von € 620,00:
für die ersten € 620,00 | 0,00 % |
für die nächsten € 24.380,00 | 6,00 % |
für die nächsten € 25.000,00 |
27,00 % |
für die nächsten € 33.333,00 | 35,75 % |
darüber | wird wie der laufende Tarif besteuert |
Ein Unternehmen hatte seinen Dienstnehmern zinsverbilligte Darlehen gewährt und die monatlich abgerechnete Zinsersparnis als laufenden Bezugsteil behandelt. Somit wurde die Zinsersparnis bei der Sechstelberechnung miteinbezogen. Bei einer Lohnsteuerprüfung wurde das als falsch angesehen.
Sonstige Bezüge werden nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum geleistet, sondern vom Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Lohn bezahlt. Sachbezüge, die laufend gewährt werden, sind daher keine sonstigen Bezüge.
In diesem Fall erfolgte eine monatliche Abrechnung der Kreditzinsen. Die Arbeitnehmer haben daher Monat für Monat eine Zinsersparnis realisiert. Laut Sachbezugsverordnung wäre die Zinsersparnis zwar ein sonstiger Bezug, das ist aber nur als Klarstellung für jene Fälle anzusehen, in denen die Zinsersparnis den Dienstnehmern gesammelt zufließt. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
Stand: 29. Juli 2015
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