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Artikel der Ausgabe August 2015

Der 30.9.2015 rückt näher: Was ist bis dahin noch zu erledigen?

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Wer ist tatsächlich zur Anschaffung einer Registrierkasse verpflichtet?

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Neuregelung der Grunderwerbsteuer ab 1.1.2016

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Künftig ist bei allen Übertragungen grundsätzlich der Wert der Gegenleistung mindestens ...

Ist ein Sachbezug ein sonstiger Bezug?

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Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen zu den sonstigen Bezügen. Sie werden bis zu einer ...

Viele Investoren – große Ideen: Das ist die Basis von Crowdfunding

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Beim Crowdfunding finanziert eine große Anzahl von Menschen mit meist geringen ...

Neuregelung der Grunderwerbsteuer ab 1.1.2016

Illustration

Künftig ist bei allen Übertragungen grundsätzlich der Wert der Gegenleistung mindestens der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage. Der Grundstückswert kann unter anderem von einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden. Nähere Details dazu werden noch in einer Verordnung geregelt.

Der neue Tarif der Grunderwerbsteuer stellt sich grundsätzlich wie folgt dar:

  • Für unentgeltliche Erwerbe gilt folgender Stufentarif:
    Wert der Immobilie Steuersatz neu
    für die ersten € 250.000,00 0,5 %
    für die nächsten € 150.000,00 2 %
    darüber hinaus 3,5 %
    Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn durch mehrere Erwerbsvorgänge eine wirtschaftliche Einheit innerhalb der Fünfjahresfirst an dieselbe Person anfällt. Erwerbe innerhalb der Familie gelten nun generell als unentgeltlich.
  • Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen einer begünstigten (z. B. altersbedingten) unentgeltlichen Betriebsübertragung soll der Freibetrag von bisher € 365.000,00 auf € 900.000,00 erhöht werden. Für den darüber hinausgehenden Wert der unentgeltlichen Übertragung ist der Stufentarif anzuwenden, jedoch maximal 0,5 % vom Grundstückswert der Immobilie.
  • Bei bestimmten Vorgängen von Gesellschaften (z. B. Anteilsvereinigung) oder Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz, wenn die Steuer nicht vom Einheitswert zu bemessen ist, beträgt der Steuersatz 0,5 %.
  • Bei bestimmten Erwerben betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, bei denen die Steuer vom Einheitswert zu berechnen ist, beträgt der Steuersatz 2 %.
  • In allen übrigen Fällen beträgt die Steuer 3,5 %.

Neu ist auch eine Änderung für Ehepaare bzw. eingetragene Partner. Im Todesfall eines Partners bleibt der Hauptwohnsitz mit bis zu 150 m2 Wohnfläche steuerfrei (Freibetrag). Bei größeren Nutzflächen ist nur der Teil, der die 150 m2 übersteigt, steuerpflichtig.

Es soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, die Steuer bei bestimmten Erwerben in höchstens fünf Teilbeträgen zu entrichten. Der Steuerbetrag wird dabei um 4, 6, 8 oder 10 % erhöht.

Bei Land- und Forstwirten sind die Einheitswerte schon mit 1. Jänner 2015 neu festgestellt worden, daher wird hier an der bisherigen Besteuerungssystematik festgehalten. Die Bemessungsgrundlage ist der Einheitswert, der Steuersatz beträgt 2 % und der Freibetrag bei Betriebsübertragungen bleibt € 365.000,00.

Stand: 29. Juli 2015

Bild: diego1012 - Fotolia.com

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