Der 30.9.2015 rückt näher: Was ist bis dahin noch zu erledigen?
Der 30.9. ist aus steuerlicher Sicht ein wichtiges Datum, da wichtige Fristen an diesem ...
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Künftig ist bei allen Übertragungen grundsätzlich der Wert der Gegenleistung mindestens der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage. Der Grundstückswert kann unter anderem von einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden. Nähere Details dazu werden noch in einer Verordnung geregelt.
Der neue Tarif der Grunderwerbsteuer stellt sich grundsätzlich wie folgt dar:
Wert der Immobilie | Steuersatz neu |
für die ersten € 250.000,00 | 0,5 % |
für die nächsten € 150.000,00 | 2 % |
darüber hinaus | 3,5 % |
Neu ist auch eine Änderung für Ehepaare bzw. eingetragene Partner. Im Todesfall eines Partners bleibt der Hauptwohnsitz mit bis zu 150 m2 Wohnfläche steuerfrei (Freibetrag). Bei größeren Nutzflächen ist nur der Teil, der die 150 m2 übersteigt, steuerpflichtig.
Es soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, die Steuer bei bestimmten Erwerben in höchstens fünf Teilbeträgen zu entrichten. Der Steuerbetrag wird dabei um 4, 6, 8 oder 10 % erhöht.
Bei Land- und Forstwirten sind die Einheitswerte schon mit 1. Jänner 2015 neu festgestellt worden, daher wird hier an der bisherigen Besteuerungssystematik festgehalten. Die Bemessungsgrundlage ist der Einheitswert, der Steuersatz beträgt 2 % und der Freibetrag bei Betriebsübertragungen bleibt € 365.000,00.
Stand: 29. Juli 2015
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