Coronavirus: Welche Neuerungen bringt die zweite Phase des Fixkostenzuschusses?
Der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds soll Unternehmen, die von den ...
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Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie treffen nicht nur viele ...
Wie bereits berichtet steht Unternehmen eine befristete Prämie für Investitionen zur ...
Fixkostenzuschüsse aus dem Corona-Hilfsfonds
Das neue Corona-Kurarbeitsmodell
Das Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) soll mit Maßnahmen im Abgabenrecht Entlastung ...
Im Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) finden sich neben einer Vielzahl von ...
Mit der COVID-19 Investitionsprämie soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen ...
Bis zum Ende des Stundungszeitraumes kann ein Antrag auf Ratenzahlung in zwölf ...
Viele Unternehmen und deren Mitarbeiter konnten (oder mussten) in den letzten Monaten ...
Im Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) finden sich neben einer Vielzahl von Änderungen auch Maßnahmen zur steuerlichen Förderung von Investitionen.
Alternativ zur linearen Abschreibung ist für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % möglich. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Der höhere AfA-Betrag zu Beginn der Nutzungsdauer vermindert die Steuerbemessungsgrundlage und soll so Investitionsentscheidungen positiv beeinflussen.
Für folgende Wirtschaftsgüter ist die degressive Abschreibung allerdings ausgeschlossen:
Die Inanspruchnahme der degressiven AfA ist unabhängig von der Gewinnermittlungsart möglich (Voraussetzungen sind zu beachten), auch im außerbetrieblichen Bereich. Die Halbjahresabschreibungsregelung bleibt auch bei Vornahme einer degressiven AfA aufrecht.
Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5 % bzw. 1,5 % bei für Wohnzwecken überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, soll die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nun höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache betragen. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist. Eine ähnliche Regelung ist auch bei Überschussermittlung anwendbar.
Stand: 29. Juli 2020
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