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Ab 1.1.2014 gibt es eine Änderung im Abgabenrechtsmittelverfahren. Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht BFG) löst die unabhängige Verwaltungsbehörde (UFS) ab und übernimmt deren bisherige Aufgaben.
Sein Sitz ist in Wien, so wie das auch bisher beim UFS der Fall war. Die Außenstellen sind Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg.
Das Verfahren ist in den Grundzügen gleich geblieben. Geändert hat sich der Fachjargon und statt dem UFS ist nun das BFG zuständig. Nun muss innerhalb der einmonatigen Frist eine Beschwerde (geänderte Bezeichnung statt Berufung) bei der bescheiderlassenden Behörde oder beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden. Das Ergebnis wird als Erkenntnis (früher die Berufungsentscheidung) bezeichnet.
Bisher war es möglich, nach der Entscheidung des UFS eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) einzubringen. Nach der Neuregelung hat nun das Bundesfinanzgericht zu entscheiden, ob eine Revision (geänderte Bezeichnung, bisher VwGH-Beschwerde) beim VwGH überhaupt zulässig ist. Dies ist der Fall, wenn:
Die Revisionsfrist beträgt sechs Wochen. Sie ist beim BFG (früher beim VwGH) einzubringen. Wenn das Bundesfinanzgericht keine Revision zulässt, ist es noch möglich, eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. In diesem Fall entscheidet dann der VwGH, ob eine Revision zulässig ist.
Stand: 10. Dezember 2013
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