Welche Gesetzesänderungen plant die Regierung?
Es wurden zwei neue Gesetzesvorschläge veröffentlicht
Es wurden zwei neue Gesetzesvorschläge veröffentlicht
Wird ein Gebäude vermietet, muss fest-gestellt werden, ob eine „große“ oder „kleine“ ...
Das Gesetz erlaubt ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von Zahlungen in bestimmtem Umfang an ...
Wenn Erbringung von Bauleistungen von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen ...
Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über die Beitragssätze und Beitragsgrundlagen ...
Weihnachten naht und somit auch die Jahreszeit, in der viel geschenkt und gefeiert wird.
Wie können Wissenslücken vermieden werden, wenn ein Schlüsselmitarbeiter ...
Weihnachten naht und somit auch die Jahreszeit, in der viel geschenkt und gefeiert wird. Um hinterher keine böse Überraschung zu erleben, informieren wir Sie, in welcher Höhe Geschenke als Betriebsausgabe abzugsfähig bzw. für den beschenkten Mitarbeiter steuerfrei sind. Für Kunden und Mitarbeiter gelten unterschiedliche Regelungen.
Wenn Mitarbeiter beschenkt werden, dürfen die Aufwendungen als Betriebsausgabe abgezogen werden. Für den Mitarbeiter selbst sind Geschenke (wie z.B. Gutscheine, Geschenkmünzen) bis € 186,00 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind immer steuerpflichtig.
Betriebsveranstaltungen, wie z.B. die Weihnachtsfeier, sind bis € 365,00 pro Jahr von der Lohnsteuer und der Sozialversicherung befreit. Für das Unternehmen sind die Kosten für diese Weihnachtsfeier als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Umsatzsteuerpflichtig sind Sachzuwendungen, sofern sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Kleine Aufmerksamkeiten, die unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen, sind davon ausgenommen.
Geschenke an Geschäftspartner sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn sie entsprechende Werbewirksamkeit entfalten. Dazu zählen beispielsweise Werbegeschenke mit Firmenlogo-Aufdruck.
Die Bewirtung von Geschäftsfreunden fällt unter die nichtabzugsfähigen Ausgaben. Wenn aber nachgewiesen werden kann, dass die Feier der Werbung dient und die betriebliche Veranlassung weitaus überwiegt, ist die Hälfte der Nettoausgaben als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das ist z.B. der Fall, wenn die Feier der Geschäftsanbahnung dient.
Tipp: Dokumentieren Sie durch Fotos, Werbematerialien bzw. andere Dokumente, dass die Feier betrieblichen Zwecken diente.
Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen sind steuerbar.
Ausgenommen davon sind: Geschenke bis zu € 40,00 netto im Jahr, Abgabe von Warenmustern für Unternehmenszwecke und Aufwendungen für geringwertige Werbeträger, wie z.B. Kugelschreiber.
Stand: 27. November 2014
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