Steuerfreies Öffi-Ticket: Was ändert sich beim Pendlerpauschale?
Mit Anfang 2023 ändert sich die Berechnungsweise
Mit Anfang 2023 ändert sich die Berechnungsweise
Tipps zu Weihnachtsgeschenken, Teuerungsprämie und SV-Ausnahme für Kleinunternehmer
Höchst- und Mindestbeitragsgrundlage sowie Beitragssatz für 2023
Wann liegt eine betrieblich veranlasste Reise vor?
Auch die Finanz und Sozialversicherung erhöhen die Zinsen
Wie wird der Dienstgeberbeitrag ab 2023 gesenkt?
Die Zinsersparnis eines unverzinslichen Arbeitgeberdarlehens ist sachbezugspflichtig
Vorbereitung und Authentizität sind der Schlüssel zu einer guten Rede
Ab dem Kalenderjahr 2025 beträgt der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds 3,7 % (statt wie bisher 3,9 %) der Beitragsgrundlage.
In den Kalenderjahren 2023 und 2024 beträgt der Beitrag 3,7 %, soweit dies in bestimmten lohngestaltenden Vorschriften festgelegt ist. Darunter fallen zum Beispiel Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, aber auch eine innerbetriebliche Festlegung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern.
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat nun in FAQs einige Klarstellungen vorgenommen. Daraus ist unter anderem zu entnehmen, dass die innerbetriebliche Festlegung formlos erfolgen kann. Es wird empfohlen, rechtzeitig einen internen Aktenvermerk für allfällige Kontrollen anzulegen, etwa mit folgendem Inhalt: „Gemäß § 41 Abs. 5a Z 7 Familienlastenausgleichsgesetz wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7 % der Beitragsgrundlage festgelegt.“ Die Festlegung hat für alle Dienstnehmer oder für bestimmte Gruppen zu erfolgen. Auch dazu sollte ein Aktenvermerk erstellt werden.
Auch die Frage, ob diese Festlegung auch für freie Dienstnehmer und für Gesellschafter-Geschäftsführer mit wesentlicher Beteiligung erfolgen kann, wird beantwortet: Die Festlegung des Dienstgeberbeitrags auf 3,7 % kann für alle Dienstnehmer erfolgen, für die eine Beitragspflicht besteht.
Stand: 28. November 2022
Unsere Kanzlei betreut von Wiener Neudorf aus zahlreiche Kunden im Einzugsgebiet des Bezirks Mödling, Wien und Umgebung, u.a. folgender Regionen/Orte: Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Maria Enzersdorf, Vösendorf. Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung!
Sanierungsscheck Erwerbslosigkeit Verpachtung Sozialversicherungsanstalten Kilometergeld Finanzpolizei Genehmigungspflicht Signaturen Eigenheim Legal Entity Identifier Familienzeitbonus Arbeitslosengeld Behindertenpauschbeträge Finanzen Abschreibung Hausgehilfengesetz Selbstanzeige Besprechungen Teilzeit e-card Gutschrift Kundengeschenke Steuerbegünstigung Arbeitszimmer Transparenz Steuerberater, Buchhalter Guntramsdorf Steuerberater, Buchhalter Biedermannsdorf Steuerberater, Buchhalter Vösendorf Steuerberater, Buchhalter Brunn am Gebirge Steuerberater, Buchhalter Mödling Steuerberater, Buchhalter Maria Enzersdorf
Weiterempfehlen auf: