Bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist ab 2024 zwischen variablen und unveränderlichen Zinssatz zu unterscheiden. (27.03.2024)
Die Zinsersparnis eines unverzinslichen Arbeitgeberdarlehens ist sachbezugspflichtig. (27.11.2023)
Die Zinsersparnis eines unverzinslichen Arbeitgeberdarlehens ist sachbezugspflichtig (28.11.2022)
Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern. (27.11.2021)
Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses (24.11.2020)
Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen auch in 2019 ein Sachbezug in Höhe 0,5 % p. a. des aushaftenden Kapitals anzusetzen. (27.11.2018)
Ihr Mitarbeiter ist knapp bei Kasse und Sie unterstützen ihn mit einem Gehaltsvorschuss oder einem Darlehen? (28.11.2017)
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