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Artikel der Ausgabe Juli 2016

Was gibt es Neues bei der Registrierkassenpflicht?

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Die Registrierkassen sind mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu ...

Handwerkerbonus: Holen Sie sich Ihr Geld zurück!

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Der Handwerkerbonus wurde verlängert.

Was ist das neue Kontenregister?

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Bereits mit der Steuerreform 2015 wurde die Erstellung eines Kontenregisters beschlossen.

Muss eine Schenkung gemeldet werden?

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Unter die Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften.

Wer ist Kleinunternehmer?

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Der Kleinunternehmer kann auf die Umsatzsteuerbefreiung schriftlich verzichten.

Auftraggeberhaftung

Auftraggeberhaftung

Das auftraggebende Unternehmen haftet bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten ...

Muss eine Schätzung der Finanz begründet sein?

Muss eine Schätzung der Finanz begründet sein?

Die Behörde führte bei einem Taxiunternehmer eine Außenprüfung durch.

Gemeinsam statt einsam

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Höchstleistungen lassen sich nur erbringen, wenn alle gemeinsam an einem Strang ziehen.

Muss eine Schätzung der Finanz begründet sein?

Illustration

Laut Bundesabgabenordnung darf die Behörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung schätzen, wenn sich diese nicht ermitteln oder berechnen lassen.

Eine Schätzung kann insbesondere dann erfolgen, wenn der Abgabepflichtige

  • über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen geben kann oder Auskünfte verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind,
  • Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften führen muss, nicht vorlegt oder sie sachlich unrichtig sind bzw. solche formellen Mängel aufweisen, dass die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen sind.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)

Die Behörde führte bei einem Taxiunternehmer eine Außenprüfung durch. Dabei wurde die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen angezweifelt.

Voraussetzungen für eine Schätzung laut VwGH

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs muss es das Ziel einer Schätzung sein, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Wobei eine mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinzunehmen ist. Die Schätzungsergebnisse unterliegen einer Begründungspflicht. Darin sind anzugeben:

  • alle Umstände, die für eine Schätzungsbefugnis sprechen,
  • Schätzungsmethode,
  • alle Sachverhaltsannahmen, die der Schätzung zugrunde gelegt wurden und
  • die Ableitung der Schätzungsergebnisse.

Begründung der Schätzung nicht ausreichend

In dieser konkreten Entscheidung hält die Begründung den geforderten Anforderungen nicht stand.

Nach Meinung des VwGH setzt sich der Bescheid nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Der angefochtene Bescheid wurde daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Stand: 29. Juni 2016

Bild: elnariz - Fotolia.com

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