Was ist die COVID-19 Investitionsprämie?
Das Wirtschaftsministerium hat den Begutachtungsentwurf des Investitionsprämiengesetzes ...
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Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat den Begutachtungsentwurf des ...
Wie angekündigt wurde nun eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes als Initiativantrag im ...
Mittels einer gesetzlichen Anpassung im sogenannten Wirtepaket und einer BMF-Info wurden ...
Mit dem 19. COVID-19-Gesetz wurden vom Gesetzgeber Steuererleichterungen für die ...
Für Kraftfahrzeuge mit geringen CO2-Emissionswerten ist laut Sachbezugswerteverordnung ...
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Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat aufgrund der ...
Ab 1. Juli 2020 wird die Prüfung lohnabhängiger Abgaben wieder gemeinsam von der ...
Einige Unternehmen müssen Mitarbeiter aktuell bedingt durch die Corona-Krise kündigen.
Im Konjunkturstärkungsgesetzes (KonStG 2020) finden sich neben einer Vielzahl von Änderungen auch Maßnahmen zur steuerlichen Förderung von Investitionen.
Alternativ zur linearen Abschreibung ist für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% möglich. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden ist. Der höhere AfA-Betrag zu Beginn der Nutzungsdauer vermindert die Steuerbemessungsgrundlage und soll so Investitionsentscheidungen positiv beeinflussen.
Für folgende Wirtschaftsgüter ist die degressive Abschreibung allerdings ausgeschlossen:
Die Inanspruchnahme der degressiven AfA ist unabhängig von der Gewinnermittlungsart möglich (Voraussetzungen sind zu beachten), auch im außerbetrieblichen Bereich. Die Halbjahresabschreibungsregelung bleibt auch bei Vornahme einer degressiven AfA aufrecht.
Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5%, bzw 1,5% bei für Wohnzwecken überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, soll die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nun höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache betragen. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist. Eine ähnliche Regelung ist auch bei Überschussermittlung anwendbar.
Stand: 16. Juli 2020
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