Was ändert sich ab Juli?
Die Familienbeihilfe wird in den nächsten Jahren in drei Stufen erhöht. Bereits im Juli ...
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Österreichische Unternehmer können sich Vorsteuern, die außerhalb Österreichs bezahlt ...
Ausschüttungen einer GmbH an ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ...
Beachten Sie die Einkommensgrenzen für die Familienbeihilfe bzw. für das Stipendium!
Die Buchführungsgrenze für Land- und Forstwirte soll auf € 550.000,00 (bisher € ...
Als Ferialarbeiter werden Schüler und Studenten bezeichnet, die im Sommer arbeiten, um ...
Alle zwei Jahre werden die Richtwerte für den Sachbezug für Wohnraum angehoben.
Der Sicherheit von vertraulichen Unterlagen wird in Büros häufig nicht genügend ...
Ausschüttungen einer GmbH an ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen der Pflichtversicherung im GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz).
In letzter Zeit wurden in manchen Bundesländern von den Sozialversicherungsanstalten (SVA) Schreiben verschickt, in denen dazu aufgefordert wurde, die Höhe der Gewinnausschüttungen bekannt zu geben. Wenn Sie eine solche Anfrage erhalten, sind Sie nach dem Gesetz dazu verpflichtet, diese zu beantworten.
Wird der Sozialversicherungsanstalt die Höhe der Ausschüttungen nicht mitgeteilt, werden die Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben und es liegt eine Verwaltungsübertretung vor, für die eine Geldstrafe von bis zu € 440,00 festgesetzt werden kann.
Für alle wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, deren Einkünfte bereits ohne Ausschüttung über der Höchstbeitragsgrundlage liegen, bleibt alles wie bisher.
Stand: 26. Mai 2014
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