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Artikel der Ausgabe Juni 2019

Wie werden Neugründungen steuerlich gefördert?

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Welche Angaben muss eine Kleinbetragsrechnung enthalten?

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Was muss auf Fahrausweisen für den Vorsteuerabzug ausgewiesen sein?

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Unterscheiden Sie zwischen Ferialarbeitnehmer, Pflichtpraktikant und Volontär!

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In den Sommermonaten werden in Betrieben oft „Praktikanten“ beschäftigt.

Bis zum 30.6. – Vorsteuererstattung aus Drittländern

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Wieviel dürfen Studierende dazuverdienen?

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Den Sommer nutzen viele Studierende, um Geld zu verdienen.

Wieviel ist Ihr Unternehmen wert?

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Bei Unternehmensverkäufen und Übernahmen stellt sich automatisch die Frage nach dem Wert ...

Wieviel dürfen Studierende dazuverdienen?

Illustration

Den Sommer nutzen viele Studierende, um Geld zu verdienen. Übersteigt das Entgelt allerdings eine gewisse Grenze, kann dies zum Verlust der Familienbeihilfe und der Studienbeihilfe führen.

Familienbeihilfe

Studierende dürfen ab dem Kalenderjahr in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden grundsätzlich pro Jahr € 10.000,00 verdienen, ohne eine etwaig zustehende Familienbeihilfe zu verlieren. Für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen relevant: Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und jenes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bleiben außer Betracht. Für die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe ist eine „Jahresdurchrechnung“ relevant, d. h.es gibt keine monatliche Betrachtungsweise.

Übersteigt das Einkommen im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist jener Teil der Familienbeihilfe, der den Grenzbetrag von € 10.000,00 überschritten hat, zurückzuzahlen.

Studienbeihilfe

Neben dem Bezug von Studienbeihilfe können € 10.000,00 dazuverdient werden, ohne dass es zu einer Kürzung der Beihilfe kommt. Die Zuverdienstgrenze erhöht sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind, je nach Alter des Kindes.

Wird das ganze Kalenderjahr Studienbeihilfe bezogen, ist grundsätzlich das Gesamtjahreseinkommen heranzuziehen: Bruttoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben und Werbungskostenpauschale. Dies gilt für selbständige und unselbständige Einkünfte.

Dieser Artikel bietet ebenfalls nur eine Übersicht zu den wesentlichsten Bestimmungen. Für den konkreten Einzelfall ist eine individuelle Beratung erforderlich.

Stand: 27. Mai 2019

Bild: Gorodenkoff - stock.adobe.com

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