Steuerspar-Checkliste 2011
Vor dem Jahreswechsel sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation ...
Vor dem Jahreswechsel sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation ...
Als Liebhaberei im steuerlichen Sinn werden unternehmerische Tätigkeiten bezeichnet, aus ...
Bei der Überweisung von Haftungsbeträgen sind einige wichtige Daten anzugeben.
Wenn es eine Frist einzuhalten gilt, ist es von großer Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt ...
Als Liebhaberei im steuerlichen Sinn werden unternehmerische Tätigkeiten bezeichnet, aus denen jedoch kein positiver Gesamterfolg erzielt wird. Diese Verluste dürfen mit anderen Einkunftsarten nicht ausgeglichen werden und auch nicht in die Folgejahre vorgetragen werden. Sollte sich aus der Tätigkeit unerwartet doch in einem Jahr ein Gewinn ergeben, ist dieser nicht steuerpflichtig.
Liebhaberei ist bei verlustbringenden Betätigungen anzunehmen,
Auch die Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen kann als Liebhaberei qualifiziert werden.
Allerdings gilt auch: nur weil aus einer Tätigkeit Verluste entstehen, ist die Betätigung nicht zwangsläufig unter dem Bereich der Liebhaberei einzuordnen.
Unter Umständen kann auch die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer als Liebhaberei qualifiziert werden. Das geht aus einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom Juli 2011 hervor. In dem konkreten Fall erhielt eine GmbH-Geschäftsführerin aufgrund der schlechten finanziellen Lage der GmbH kein Entgelt für ihre Tätigkeit. Laut dem VwGH stellt diese Tätigkeit durch die Unentgeltlichkeit keine Einkunftsquelle dar. Daher können auch die durch die Geschäftsführung bedingten Aufwendungen keine Berücksichtigung finden.
Als Konsequenz ergibt sich daher, dass die Geschäftsführerin keine Aufwendungen für Reisekosten, PC und Büromaterial als Werbungskosten geltend machen kann.
Stand: 13. Oktober 2011
Unsere Kanzlei betreut von Wiener Neudorf aus zahlreiche Kunden im Einzugsgebiet des Bezirks Mödling, Wien und Umgebung, u.a. folgender Regionen/Orte: Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Maria Enzersdorf, Vösendorf. Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung!
Krankenkasse Verwaltungsgericht Kapitalgesellschaft Doppelbesteuerungsabkommen Finanzierung Beobachtungsjahr Reklamation Einkommensteuer Maximalumsatz Gesundheitsfördernde Maßnahmen Dienstverhältnis Signaturen Bilanzstichtag Grundstückswert OG Grundaufzeichnung Betriebskosten Steuerabkommen BANI Mindeststeuer Höchstbeitragsgrundlage EPU Gewinnausschüttung Einkommensteuergesetz Umsatzplanung Steuerberater, Buchhalter Guntramsdorf Steuerberater, Buchhalter Biedermannsdorf Steuerberater, Buchhalter Vösendorf Steuerberater, Buchhalter Brunn am Gebirge Steuerberater, Buchhalter Mödling Steuerberater, Buchhalter Maria Enzersdorf
Weiterempfehlen auf: