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Artikel der Ausgabe November 2011

Steuerspar-Checkliste 2011

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Vor dem Jahreswechsel sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation ...

Geschäftsführung als Liebhaberei

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Als Liebhaberei im steuerlichen Sinn werden unternehmerische Tätigkeiten bezeichnet, aus ...

Auftraggeberhaftung: Wichtige Angaben bei der Überweisung

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Rechtzeitiges Einlangen einer E-Mail bei Gericht

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Geschäftsführung als Liebhaberei

Illustration

Als Liebhaberei im steuerlichen Sinn werden unternehmerische Tätigkeiten bezeichnet, aus denen jedoch kein positiver Gesamterfolg erzielt wird. Diese Verluste dürfen mit anderen Einkunftsarten nicht ausgeglichen werden und auch nicht in die Folgejahre vorgetragen werden. Sollte sich aus der Tätigkeit unerwartet doch in einem Jahr ein Gewinn ergeben, ist dieser nicht steuerpflichtig.

Tätigkeiten mit Liebhabereivermutung

Liebhaberei ist bei verlustbringenden Betätigungen anzunehmen,

  • die sich in einem besonderen Maß für eine private Nutzung eignen und einer privaten Neigung entsprechen (z.B. Vermietung eines Sportflugzeuges oder Segeljacht, Pferdezucht)
  • die aus privater Neigung heraus betrieben werden (z.B. Sammlertätigkeiten)

Auch die Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen kann als Liebhaberei qualifiziert werden.

Allerdings gilt auch: nur weil aus einer Tätigkeit Verluste entstehen, ist die Betätigung nicht zwangsläufig unter dem Bereich der Liebhaberei einzuordnen.

Geschäftsführung als Liebhaberei

Unter Umständen kann auch die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer als Liebhaberei qualifiziert werden. Das geht aus einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom Juli 2011 hervor. In dem konkreten Fall erhielt eine GmbH-Geschäftsführerin aufgrund der schlechten finanziellen Lage der GmbH kein Entgelt für ihre Tätigkeit. Laut dem VwGH stellt diese Tätigkeit durch die Unentgeltlichkeit keine Einkunftsquelle dar. Daher können auch die durch die Geschäftsführung bedingten Aufwendungen keine Berücksichtigung finden.

Als Konsequenz ergibt sich daher, dass die Geschäftsführerin keine Aufwendungen für Reisekosten, PC und Büromaterial als Werbungskosten geltend machen kann.

Stand: 13. Oktober 2011

Bild: Michael Neuhauß - Fotolia.com

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