Steuerspar-Checkliste 2012
Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Trotzdem sollte man ...
Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Trotzdem sollte man ...
Sind Sie ein neuer Selbständiger und wissen Sie bereits jetzt, dass Ihre Einkünfte ...
Neben der Grundbucheintragungsgebühr könnte auch die Grunderwerbsteuer bald erheblich ...
Der Arbeitgeber ist laut Gesetz dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über die geleisteten ...
Bei unentgeltlichen Übertragungen diente bisher der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage (sofern die Gegenleistung nicht höher war) sowohl für
Im Fall der Grundbucheintragungsgebühr hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits entschieden: Der Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grundbucheintragungsgebühr ist unsachlich und veraltet.
Im September wurde eine Neuregelung für die Grundbucheintragungsgebühr in Begutachtung geschickt.
Derzeit liegt auch die Grunderwerbsteuer dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vor. Fällt auch hier der Einheitswert als Bemessungsgrundlage, so könnten sowohl bei Schenkungen als auch beim Vererben erheblich mehr Kosten anfallen als bisher.
Bei Immobilien-Transaktionen ist grundsätzlich Grunderwerbsteuer zu zahlen. Bei Verkäufen dient der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage. Bei unentgeltlichen Übertragungen wie z.B. bei Schenkungen wird die Steuer vom Wert des Grundstücks berechnet (sofern die Gegenleistung nicht höher war). Das ist grundsätzlich der dreifache Einheitswert.
Die seit Jahren gleichbleibenden Einheitswerte als Bemessungsgrundlage sind schon länger in Diskussion. Nun prüft der Verfassungsgerichtshof (VfGH), ob der Einheitswert noch eine geeignete Bemessungsgrundlage darstellt.
Als neue Bemessungsgrundlage könnte der Verkehrswert herangezogen werden. Der Verkehrswert ist jener Wert, der bei einem Verkauf erzielt werden kann. Üblicherweise ist der Verkehrswert erheblich höher als der dreifache Einheitswert.
Wechselt ein Grundstück seinen Besitzer, muss der neue Besitzer in das Grundbuch eingetragen werden. Verpflichtend zu zahlen ist hier die Grundbucheintragungsgebühr. Auch hier diente der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Gebühr (sofern die Gegenleistung nicht höher war). Dies wurde vom VfGH bereits aufgehoben.
Die Neuregelung für die Gebühr ist bereits in Begutachtung. Im Begutachtungsentwurf ist vorgesehen, dass die Eintragungsgebühr zukünftig vom Verkehrswert zu zahlen ist. Der Gebührenpflichtige hat diesen Wert festzustellen und Unterlagen vorzulegen, die die Ermittlung des Wertes bestätigen.
Es sind aber auch Begünstigungen vorgesehen. In diesen Fällen soll die Gebühr vom dreifachen Einheitswert, maximal von 30 % des Verkehrswerts bemessen werden. Gelten sollen die Ausnahmeregelungen bei
Weiters soll die Gebühr um € 20,00 weniger betragen, wenn sie durch Abbuchung oder Einziehung entrichtet wird. Zukünftig soll keine Selbstberechnung mehr über FinanzOnline möglich sein.
Die endgültige Gesetzwerdung ist noch abzuwarten. Es ist davon auszugehen, dass einzelne Bestimmungen noch geändert werden. Geplant ist, dass die Novelle mit 1.1.2013 in Kraft tritt.
Für den Fall, dass Sie in naher Zukunft eine Schenkung planen, empfehlen wir Ihnen, rasch einen Beratungstermin zu vereinbaren.
Stand: 10. Oktober 2012
Unsere Kanzlei betreut von Wiener Neudorf aus zahlreiche Kunden im Einzugsgebiet des Bezirks Mödling, Wien und Umgebung, u.a. folgender Regionen/Orte: Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Maria Enzersdorf, Vösendorf. Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung!
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