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Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist zu entrichten, wenn ein Gegenstand aus einem Drittland (also nicht EU) in das Inland eingeführt wird. EUSt ist von Unternehmern und Nichtunternehmern gleichermaßen zu entrichten. Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist grundsätzlich der Zollwert der Ware (Warenwert inkl. Transportkosten, Zollgebühren usw.). Für die Erhebung dieser Eingangsabgabe ist in der Regel die Zollbehörde zuständig.
Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer richtet sich nach dem Umsatzsteuersatz im Inlandshandel für dieselbe Ware (10 %, 13 % oder 20 %).
Außer an das Zollamt kann die EUSt von Abgabepflichtigen, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind und Waren für ihr Unternehmen einführen, auch in der, in einer sogenannten Zollmitteilung, festgelegten Höhe auf das beim Finanzamt geführte Abgabenkonto entrichtet werden. Dafür muss bereits in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr erklärt werden, dass man von dieser Regelung Gebrauch machen will.
Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer können die beim Zollamt entrichtete oder auf das Abgabenkonto beim Finanzamt gebuchte EUSt für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt wurden, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Umsatzsteuergesetz in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) als Vorsteuer abziehen.
Stand: 30. August 2017
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