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Artikel der Ausgabe September 2020

Wie können Verluste aus 2020 steuerlich in Vorjahren verwertet werden?

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Die gesetzliche Grundlage des Verordnungsentwurfes bildet das Konjunkturstärkungsgesetz ...

Stundungen und Ratenzahlungen bei der Finanz: Was ist bis Ende September 2020 besonders zu beachten?

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Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde bezüglich Stundungs- und ...

Coronavirus: Was bringt die zweite Phase des Fixkostenzuschusses?
Coronavirus: Welche Regelungen enthält die Förderrichtlinie zur COVID-19-Investitionsprämie?

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Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat nun eine ...

Wie können Geschäftsessen von der Steuer abgesetzt werden?

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Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, das Ertragssteuerrecht und das ...

Können die Kosten der Betreuung zu Hause steuerlich berücksichtigt werden?

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Die Kosten der Betreuung einer pflegebedürftigen Person in deren Haushalt, können eine ...

Was ist bis zum 30.9.2020 von Unternehmern besonders zu beachten?

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Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der ...

Wie berechnet sich die Einkommensteuer nach Tarif?

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Wie wurde die Negativsteuer erhöht?

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Auch wenn man bei geringem Einkommen gar keine Einkommensteuer bezahlt hat, ist in ...

Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung bis zum 30.9.

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Grundsätzlich kann die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren erledigt werden.

Wie kann ich mich mit meinem Unternehmen auf eine Nische spezialisieren?

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Bearbeitet ein Unternehmen mit seinen angebotenen Produkten und Dienstleistungen nur ...

Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung bis zum 30.9.

Illustration

Grundsätzlich kann die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren erledigt werden. Oft wird die Arbeitnehmerveranlagung bereits automatisch von der Finanz durchgeführt.

Der Arbeitnehmer ist aber bei bestimmten Voraussetzungen auch verpflichtet, eine Veranlagung durchzuführen.

Bei manchen Tatbeständen hat die Einreichung der Steuererklärungen bis zum 30. Juni zu erfolgen. In den folgenden Fällen ist eine Pflichtveranlagung für das Kalenderjahr 2019 bis zum 30. September 2020 durchzuführen, falls das Einkommen, in dem lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, € 12.000,00 übersteigt:

  • Bei Bezug von mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften im Jahr 2019 gleichzeitig. Dies gilt nur, falls diese Einkünfte nicht ohnedies bereits beim Lohnsteuerabzug gemeinsam versteuert wurden (z. B. Firmenpension neben ASVG-Pension).
  • Falls der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag für 2019 nicht zusteht, dieser aber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.

Stand: 27. August 2020

Bild: tippapatt - stock.adobe.com

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