Umsatzsteuer: Was ändert sich bei der Kleinunternehmerbefreiung?
Erhöhung der Umsatzgrenze, vereinfachte Rechnungsausstellung, auch für Unternehmen in ...
Erhöhung der Umsatzgrenze, vereinfachte Rechnungsausstellung, auch für Unternehmen in ...
BMF bestätigt uneingeschränkte Besteuerung im Verhältnis zu Russland.
Neben der Anpassung des Einkommensteuertarifes soll eine Reihe von Maßnahmen Entlastung ...
EU-Richtlinie bewirkt eine Anpassung der Größenkriterien im UGB.
Bis Ende September gibt es für Unternehmerinnen und Unternehmer einiges zu beachten.
Fehlentwicklungen erkennen – rechtzeitig Maßnahmen ergreifen.
Das BMF hat mit Mai eine neue Information veröffentlicht, wie mit der Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) durch Russland weiter vorzugehen ist und welcher einheitlichen Auslegung durch Österreich diesbezüglich Folge zu leisten ist.
Infolge der Suspendierung des DBA-Russland finden nachfolgende Bestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen künftig keine Anwendung mehr:
Da die oben angeführten Kernbestimmungen im DBA mit Russland suspendiert sind, fühlt sich auch Österreich nicht an diese gebunden und wendet uneingeschränkt die Regelungen des nationalen österreichischen Rechts auf grenzüberschreitende Sachverhalte im Verhältnis zu Russland an, sodass auch eine daraus resultierende Doppelbesteuerung keinesfalls ausgeschlossen werden kann.
Eine sich daraus ergebende Doppelbesteuerung kann infolgedessen nur auf nationaler Ebene in Österreich unter Anwendung von § 48 Abs. 5 BAO im Rahmen eines Entlastungsantrages vermieden werden. Die Einräumung einer solchen Entlastungsmaßnahme steht allerdings im Ermessen des zuständigen Finanzamts, wobei das BMF die Gewährung einer Entlastung vor allem bei sanktionierten Personen und Unternehmen als nicht zweckmäßig erachtet.
Stand: 27. August 2024
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