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Artikel der Ausgabe August 2013

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Verlustausgleich bei Einkünften aus Kapitalvermögen

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Verlustausgleich bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Illustration

Seit 01.04.2012 sind Kursgewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren steuerpflichtig, die nach dem 31.12.2010 (insbes. Aktien, Investmentfonds) bzw. nach dem 30.09.2011 (insbes. Anleihen, Derivate) angeschafft wurden. Verluste aus einer solchen Veräußerung können grds. mit Veräußerungsgewinnen und Einkünften aus der Überlassung von Kapital (ausgenommen Bankzinsen) verrechnet werden.

Dieser Verlustausgleich wird in vielen Fällen von der inländischen depotführenden Stelle (z.B. Bank)vorgenommen. Neu im Jahr 2013 ist, dass die Bank automatisch laufend realisierte Gewinne und Verluste miteinander verrechnet.

Positive dann negative Einkünfte

Werden zuerst positive und danach negative Einkünfte erzielt, so wird KESt (Kapitalertragsteuer) für die positiven Einkünfte einbehalten. Sie ist dann gutzuschreiben, wobei die Gutschrift höchstens 25 % der negativen Einkünfte betragen darf. Beispiel: Sie haben auf einem Depot bei Ihrer Bank Aktien einer AG, von der Sie im Februar 2013 € 75,00 Dividende erhalten. Die AG hat davon 25 % KESt abgezogen. Im August 2013 verkaufen Sie die Aktien mit einem Verlust von € 50,00, daher wird Ihnen eine KESt von € 12,50 gutgeschrieben.

Negative dann positive Einkünfte

Entsteht zuerst ein Verlust und später ein Gewinn, werden beide miteinander verrechnet. Bleibt ein positiver Saldo, wird von diesem KESt abgezogen. Beispiel: Sie haben auf einem Depot bei Ihrer Bank Aktien und Anleihen. Die Aktien verkaufen Sie im Februar 2013 mit einem Verlust von € 50,00, Ihre Anleihen mit einem Gewinn von € 100,00 im Juli 2013. Es bleiben € 50,00, von denen die Bank KESt in Höhe von € 12,50 abzieht.

Kein automatischer Verlustausgleich durch die Bank

Die Bank übernimmt die Verrechnung jedoch nur für Depots, die von ihr geführt werden und eindeutig einem Inhaber zugeordnet werden können. Somit können Verluste aus Gemeinschaftsdepots nicht durch die Bank ausgeglichen werden. Der Verlustausgleich muss in diesem Fall in der Steuererklärung gemacht werden. Ausgeschlossen von der automatischen Verrechnung sind auch betriebliche Depots. Wenn ein Depot betrieblichen Zwecken dient, muss das daher der Bank mitgeteilt werden. Auch für Wertpapiere, bei denen die Anschaffungskosten pauschal ermittelt werden (z.B. wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht nachgewiesen werden können), wird der Verlustausgleich von der Bank nicht durchgeführt.

Tipp aus der Praxis: Haben Sie Wertpapierdepots bei verschiedenen inländischen Banken? In diesem Fall wäre eine Zusammenführung bei einer Bank vorteilhaft – dann übernimmt die Bank den Verlustausgleich.

Bescheinigung der Bank

Die Bank muss Ihnen jährlich eine Bescheinigung über den automatischen Verlustausgleich ausstellen.

Stand: 08. Juli 2013

Bild: fergregory - Fotolia.com

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