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Artikel der Ausgabe Jänner 2015

Welche Änderungen kommen im Jahr 2015?

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Wir haben für Sie eine kleine Auswahl an Informationen zusammengestellt, die zum ...

Welche Unterlagen dürfen vernichtet werden?

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Wie lange müssen Sie Ihre Buchhaltungsbelege aufbewahren?

Ist ein Lottogewinn steuerpflichtig?

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Ob Sie nach einem Gewinn den gesamten Betrag behalten können, hängt davon ab, wo Sie ...

Umlaufvermögen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Umlaufvermögen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben ...

Anmeldung Dienstnehmer

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Dienstnehmer müssen vor dem Arbeitsantritt dem zuständigen Krankenversicherungsträger ...

Meldepflichten im Februar

Meldepflichten im Februar

Meldungen ans Finanzamt

Klasse statt Masse

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Erfolgreich sein durch Spezialisierung – das wird in unserer globalisierten Welt für ...

Meldepflichten im Februar

Illustration

Meldungen ans Finanzamt

Bestimmte Honorarzahlungen

Unternehmer müssen Zahlungen, die für bestimmte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2014 müssen elektronisch bis Ende Februar 2015 gemeldet werden.

Unter diese meldepflichtigen Tätigkeiten fallen z.B. Leistungen von Mitgliedern des Aufsichtsrats, Versicherungsvertretern, Vortragenden oder sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrags erbracht werden.

Es muss keine Meldung gemacht werden, wenn das an eine Person (oder Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete Gesamtentgelt nicht mehr als € 900,00 und das Gesamtentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,00 beträgt (einschließlich allfälliger Reisekostenersätze).

Auslandszahlungen über € 100.000,00

Auch Zahlungen für folgende Leistungen müssen dem Finanzamt gemeldet werden:

  • Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, wie z.B. wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten
  • Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland getätigt werden oder sich auf das Inland beziehen
  • kaufmännische oder technische Beratungen im Inland

Diese Meldung muss bis Ende Februar erfolgen. Sie muss nicht gemacht werden, wenn die Zahlungen im Jahr 2014 an einen Leistungserbringer € 100.000,00 nicht überstiegen haben, bereits ein Steuerabzug (nach § 99 EStG) vorgenommen wurde oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft gemacht wurde, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15 % unterliegt. 

Meldungen an den Krankenversicherungsträger

Schwerarbeitsmeldung

Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für 2014 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger elektronisch mittels ELDA übermittelt werden (nur in bestimmten Ausnahmefällen ist die Meldungen ohne ELDA zulässig).

Stand: 22. Dezember 2014

Bild: Ingo Wiederoder - Fotolia.com

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