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Artikel der Ausgabe Jänner 2021

Investitionsprämie: Verlängerung der Frist für die erste Maßnahme

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Das Austria Wirtschaftsservice (aws) informiert über eine Erleichterung bei der ...

Mehrwertsteuerbefreiung für FFP2 Schutzmasken

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Der Nationalrat hat beschlossen, dass die Umsatzsteuer für die Lieferungen und die ...

Welche neuen Meldepflichten bringt die Ausweitung des Kontenregisters?

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Wir haben die wesentlichen Eckpunkte für Sie zusammengefasst.

Wie soll der Ausfallbonus Unterstützung bieten?

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Das Finanzministerium hat auf seiner Homepage erste Eckpunkte zum geplanten Ausfallbonus ...

Welche Unterstützungsleistungen bringt der Härtefallfonds für EPU und Kleinstunternehmer?
Coronavirus: Welche Ersatzansprüche können bei behördlicher Absonderung bestehen?

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Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben oder bei denen die Gefahr einer ...

„Steuerliches Wohlverhalten“ als Bedingung für COVID-19 Förderungen des Bundes

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Unternehmen, die dies nicht tun, sind von der Gewährung von COVID-19 Förderungen des ...

Welche Änderungen soll das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bringen?

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Der Nationalrat hat mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz vor Jahresende noch ...

Welche ökologischen Steueränderungen wurden vor dem Jahresende beschlossen?

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Neben dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde im Dezember vom Nationalrat auch noch ein ...

Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

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Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der ...

Wichtige Fristen zur Investitionsprämie

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Mit Ende Februar endet die Antragsfrist für die Investitionsprämie für Unternehmen in ...

Tipps für das Homeoffice

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Damit die Arbeit von zu Hause gut gelingt und nicht in Frustration endet, haben wir im ...

Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Illustration

Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist vom Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Bei elektronischen Rechnungen ist die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhaltes und die Lesbarkeit für die Dauer von sieben Jahren zu gewährleisten.

Bei Unterlagen, die in einem für die Abgabenerhebung betreffenden anhängigen Verfahren von Bedeutung sind oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen, verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.

Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen, wie zum Beispiel:

  • 22 Jahre: Für Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes betreffen
  • 10 Jahre: Für alle Aufzeichnungen, die bei Inanspruchnahme des sogenannten Mini-One-Stop-Shop zu führen sind

Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie oder Kurzarbeitsbeihilfe).

Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte sollten länger aufgehoben werden.

Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, für Zwecke der Berechnung der Immobilienertragsteuer bei einem späteren Verkauf unbefristet aufbewahrt werden.

Stand: 28. Dezember 2020

Bild: rookie72 - stock.adobe.com

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