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Artikel der Ausgabe Juni 2016

Wie hoch ist der Grundanteil?

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Am 3.5.2016 wurde die neue Verordnung zur Festlegung des Grundanteils der ...

Welche Sonderausgaben werden automatisch abgezogen?

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Bestimmte Zahlungen, die ab dem 1.1.2017 getätigt werden, werden zukünftig automatisch in ...

Was ist beim Pkw-Sachbezug zu beachten?

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Entscheidung Bundesfinanzgericht: halber Sachbezug

Zusammenfassende Meldung

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Die ZM ist elektronisch mittels FinanzOnline zu erledigen.

Bildungskarenz

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Während der Bildungskarenz werden Arbeitnehmer von ihrer Tätigkeit freigestellt, um sich ...

Autos mit ausländischem Kennzeichen dürfen ein Monat in Österreich gefahren werden

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Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, dürfen Sie grundsätzlich nur Fahrzeuge ...

Haben Sie genug Zeit?

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Ist der Stapel an Arbeit noch immer nicht kleiner, obwohl Ihr Arbeitstag schon wieder ...

Zusammenfassende Meldung

Illustration

Eine Zusammenfassende Meldung (ZM) hat jeder Unternehmer einzureichen, der

  • innergemeinschaftliche Lieferungen durchführt,
  • Dreiecksgeschäfte innerhalb der EU durchführt,
  • in EU-Mitgliedstaaten steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, wenn sich der Leistungsort nach dem Empfängerortprinzip laut Generalklausel richtet.

Die ZM ist elektronisch mittels FinanzOnline zu erledigen. Die in der Zusammenfassenden Meldung enthaltenen Informationen tauschen die Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten untereinander aus.

Inhalt der Zusammenfassenden Meldung

Die Zusammenfassende Meldung muss die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer der Geschäftspartner und den Gesamtwert aller an sie ausgeführten innergemeinschaftlichen Umsätze enthalten.

In bestimmten Fällen sind noch weitere Angaben zu machen.

Abgabefristen

Eine ZM ist monatlich abzugeben, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ebenfalls monatlich übermittelt.

Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, bleibt es bei der quartalsweisen Übermittlung der ZM.

Die Übermittlung hat in beiden Fällen bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Maßgeblich für die Meldung an die Finanz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Zwangsstrafe

Die Zusammenfassende Meldung gilt als Abgabenerklärung. Ihre Einreichung kann daher mit einer Zwangsstrafe erzwungen werden. Der Höchstbetrag der anfallenden Zwangsstrafe beträgt € 5.000,00.

Verspätungszuschlag

Wird die Zusammenfassende Meldung zu spät abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden (höchstens € 2.200,00).

Stand: 30. Mai 2016

Bild: NOBU - Fotolia.com

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