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Artikel der Ausgabe Juni 2018

Wie ist die Kfz-Privatnutzung des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers für die Einkommensteuer zu bewerten?

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Die neue Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 ...

Was bringt das Jahressteuergesetz 2018?

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Zurück aus dem Urlaub – Steuern an der Grenze?

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Richtmengen bzw. Freigrenzen für alkoholische Getränke und Tabakwaren

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafter-Verrechnungskonten?

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Die Uneinbringlichkeit ist nun wieder absehbar, wenn der Gesellschafter über keine ...

Bis zum 30.6. – Vorsteuererstattung aus Drittländern

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Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je Land unterschiedlich

Ist das Vertreterpauschale um steuerfreie Kostenersätze zu kürzen?

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Entsprechend der Verordnung war bisher für bestimmte steuerfreie Kostenersätze, wie z. B. ...

Was ist eine Unternehmensstrategie?

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Der Begriff Unternehmensstrategie ist nicht einheitlich definiert.

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafter-Verrechnungskonten?

Illustration

In einer kürzlich veröffentlichten Anpassung der Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR) hat die Finanz ihre Rechtsansicht zum Thema verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafter-Verrechnungskonten dargestellt. Hier eine Übersicht dazu:

Wird der überlassene Geldbetrag auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters verbucht, so ist eine verdeckte Gewinnausschüttung nur dann gegeben, wenn im Vermögen der Gesellschaft keine durchsetzbare Forderung an die Stelle des überlassenen Geldbetrags tritt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückzahlung durch den Gesellschafter nicht gewollt war oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht erwartbar war. Die Uneinbringlichkeit ist nun wieder absehbar, wenn der Gesellschafter über keine ausreichende Bonität verfügt und der Gesellschaft keine ausreichenden Sicherheiten bereitgestellt wurden.

Die Prüfung erfolgt laut KStR im Wesentlichen mit folgenden Schritten:

  1. Dokumentation der vertraglichen Rahmenbedingungen: Wenn diese nicht ausreichend gegeben ist, so muss, ähnlich einem Kontokorrentverhältnis, von einer hohen Verzinsung der Forderung und einer ausreichenden Bonität des Gesellschafters ausgegangen werden, um die Verbindlichkeit kurzfristig tilgen zu können.
  2. Für die Beurteilung der Bonität des Gesellschafters zum Zeitpunkt der Geldmittelüberlassung sind zu berücksichtigen:
    • das laufende aktuelle und zukünftige Einkommen, ohne Einkommensbestandteile, die äußerst ungewiss sind. Zukünftige Gewinnausschüttungen können nur berücksichtigt werden, wenn die Gesellschaft eine langjährige stabile Ertragslage oder entsprechend hohe Gewinnvorträge aufweisen kann und der Gesellschafter auch über ausreichend Stimmrechte verfügt, um die Gewinnausschüttungen auch tatsächlich bewirken zu können.
    • die Stabilität der Einkommenssituation und die Ersparnisse (sofern verwertbar) des Gesellschafters
    • Schulden und Verpflichtungen des Gesellschafters
    • der vereinbarte Rückzahlungszeitraum
  3. Bei der Prüfung der Sicherheiten des Gesellschafters ist zu berücksichtigen:
    • Sicherheiten müssen die Gesellschaft in die Lage versetzen, ihre Forderung – ungehindert von anderen Gläubigern – durch entsprechenden Zugriff bzw. Verwertung zu befriedigen.
    • Fehlen Sicherheiten bei einer Kreditierung von über € 50.000,00 und einer vereinbarten Dauer von über drei Jahren, so deutet dies für die Finanz auf eine fremdunübliche Geldmittelüberlassung hin. Dies sei wiederum ein starkes Indiz für eine im Zeitpunkt der Geldmittelüberlassung absehbare Uneinbringlichkeit.
    • Fehlen Sicherheiten in ausreichender Höhe und werden bei Verschlechterung der Bonität des Gesellschafters keine umgehenden und ausreichenden Maßnahmen durch die Gesellschaft gesetzt, ist ein Forderungsverzicht und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen.

Wird das Darlehen an den Gesellschafter von der Finanz als solches anerkannt, kann eine verdeckte Ausschüttung nur in der Differenz der tatsächlichen Verzinsung zu einer fremdüblichen Verzinsung liegen.

Stand: 28. Mai 2018

Bild: BillionPhotos - Fotolia.com

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